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   BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06   

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https://dejure.org/2006,5971
BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06 (https://dejure.org/2006,5971)
BGH, Entscheidung vom 21.03.2006 - 1 StR 61/06 (https://dejure.org/2006,5971)
BGH, Entscheidung vom 21. März 2006 - 1 StR 61/06 (https://dejure.org/2006,5971)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Verhältnis von Einsatzstrafe und Gesamtfreiheitsstrafe; Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Serientaten

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 54 Abs. 1 Satz 3; ; StGB § 250 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 54 Abs. 1
    Bemessung der Gesamtstrafe bei gewichtigen Taten, aber milden Einzelstrafen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2007, 72
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 347/97

    Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen - Möglicher Rechtsfehler durch eine

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06
    Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236) noch gerecht.

    Vielmehr war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236).

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06
    Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269 f.; BGH NStZ-RR 1998, 236) noch gerecht.
  • BGH, 18.09.1995 - 1 StR 463/95

    Gesamtstrafenbildung - Tatenzusammenhang - Strafmilderung - Einzelfallbewertung -

    Auszug aus BGH, 21.03.2006 - 1 StR 61/06
    Vielmehr war es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht maßgeblichen Umstände, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben, jedenfalls bei der Gesamtstrafenbildung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3; BGH NStZ-RR 1998, 236).
  • BGH, 14.10.2009 - 5 StR 212/09

    Strafzumessung; Gesamtstrafenbildung

    Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe wird jedenfalls dem Gesamtgewicht der Taten gerecht (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 236; NStZ-RR 2007, 72).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.2009 - 5 Ss 7/09

    Mann aus dem Schließfach: Oberlandesgericht Düsseldorf hebt amtsgerichtliche

    Eine Gesamtstrafe, die die Einsatzstrafe (hier: ein Monat) dreifach oder mehr (hier: neunfach) erhöht, überschreitet in aller Regel den Strafrahmen, den § 54 StGB dem Tatrichter zur Verfügung stellt (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 8, 10, 12; BGH NStZ-RR 2003, 9; NStZ-RR 2005, 374, 375 aE; 4 StR 203/02 vom 25. Juni 2002; 2 StR 266/05 vom 21. September 2005; 5 StR 439/05 vom 15. Dezember 2005; 4 StR 21/06 vom 21. März 2006; 1 StR 61/06 vom selben Tag; 2 StR 346/06 vom 20. Oktober 2006; 3 StR 33/08 vom 4. März 2008, Rdnr. 3; 3 StR 93/08 vom 1. April 2008, Rdnr. 2; 4 StR 118/08 vom 17. April 2008, Rdnr. 5 aE; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl. [2008], Rdnr. 663 f mwN).
  • OLG Naumburg, 24.01.2017 - 2 Rv 2/17

    Bildung der Gesamtstrafe: Berücksichtigung des durch die Taten entstandenen

    Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist es rechtlich geboten, die für das Gesamtgewicht der zu beurteilenden Sachverhalte maßgeblichen Umstände angemessen zu berücksichtigen, sofern sie nicht schon vollständig die Einzelstrafen mitbestimmt haben (BGH, NStZ-RR 2007, 72).
  • LG Augsburg, 14.05.2012 - 10 KLs 504 Js 107196/09

    Untreue: Abschluss von Zinsswap-Geschäften durch den stellvertretenden Leiter

    Die Kammer hat dabei auch darauf geachtet, dass es zu keiner erheblichen Erhöhung im Vergleich zwischen der Einsatzstrafe und der Gesamtfreiheitsstrafe kommt (vgl. BGH 1 StR 61/06, 2 StR 346/06, OLG Düsseldorf WiStra 2207, 235 f).
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